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Ab 1.1.2009 wirksame Verpackungs-Verordnung
Stand: 18.12.08
Dies ist nur eine informative Kurzfassung der aktuellen Situation über die Zusammenarbeit mit unseren Kunden und hat keinerlei beratenden Character. Verbindlich ist die jeweils gültige Version der Verpackungsverordnung (VerpackV), veröffentlich im Bundes-Gesetzblatt.
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Ab 01.01.2009 ist eine weitere Änderung der 5. Verpackungsverordnungsnovelle wirksam.
Soweit wir unsere Kunden mit Serviceverpackungen beliefern, gelten folgende Regelungen:
(Service- oder Verkaufsverpackungen sind alle Verpackungsmittel, die als Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Darunter fallen aber auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe der Ware an den Endverbraucher unterstützen, z.B. Einweggeschirr, Tragetaschen, Einschlag/Frischhaltepapiere, Beutel)
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Generell hat die Rücknahmeverpflichtung von Verkaufs- oder Serviceverpackungen der Vertreiber, bzw der Handel, der die Ware an den Endverbrauer abgibt. Vorgehensweisen und Richtlinien sind in der VerpackV nachzulesen. Auch die IHK, Innungen und Berufsverbände stehen beratend zur Verfügung. Vertreiber ist z.B. auch der Fleischer, der die Ware in Papier, Folien oder Tragetaschen an den Kunden übergibt.
Der Vertreiber kann die Verpflichtung an seinen Verpackungslieferanten "nach hinten" deligieren, d.h. in der Regel seinen Großhändler. Der Vorlieferant, oder das letzte Glied der Kette, der Hersteller bzw Importeur der Verpackung kann durch Lizenverträge mit autorisierten Entsorgungsunternehmen für eine flächendeckende Entsorgung Sorge tragen. Entsprechend fallen damit dann Entsorgungsgebühren an, die dann der Hersteller oder Importeur für den Vertreiber abführt.
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Wir haben einen Lizenzvertrag mit einem Entsorgungsunternehmen für unsere Kunden abgeschlossen. Deshalb kann der Vertreiber die Handhabung der VerpackV selbst entscheiden:
In einer dauerhaften Zusammenarbeit bestätigen Sie als Großhändler für Ihren Kunden oder als Vertreiber generell, dass Sie für die Entsorgung der Serviceverpackung gemäß der VerpackV selbst aufkommen (Download-Formular siehe unten).
Entscheiden Sie sich als Großhändler für Ihre Kunden (die Vertreiber), die Entsorgungskosten auf uns zur deligieren, berechnen wir mit jeder Auftragsposition die anfallenden Entsorgungs, bzw Lizenzgeüren getrennt ausgewiesen. Diese von uns vereinnahmten Entsorgungsgeühren leiten wir an unseren Vertragspartner weiter.
Sollte bei Auftragserteilung die von Ihnen gewünschte Vorgehensweise unklar sein, bestätigen wir den Auftrag zzgl der extra ausgewiesenen Lizenzgebühren. Eine Auftragsbestätigung ohne Lizenzgebühren kann nur erfolgen, wenn uns bestätigt wurde, dass der Vertreiber gemäß der VerpackV die Rücknahmeverpflichtung übernimmt.
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Die Entsorgungskosten werden nach Rohstoff-Anteil in dem Verpackungsmittel berechnet: (Die Tabelle enthät nur die von uns gelieferten Materialien)
Papier
Kunststoffe (ca 7x hôher als Papier)
Aluminium (ca 6x hôher als Papier)
Sonstige nicht trennbare Verbunde aus Kombinationen verschiedener Rohstoffe (z.B. Kunststoff-beschichtete Papiere, Alu-kaschierte-Verpackungsmittel). Die Gebühr wird nach dem jeweiligen Materialanteil berechnet. Hat ein Rohstoff weniger als 5%-Anteil, kann er in der Berechnung vernachläßt werden Tabellen mit den Rohstoffanteilen unserer Artikel stellen wir unseren Kunden gerne zur Verfüügung.
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PDF-Formular Vereinbarung download
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